2012-05-11
Den Standpunkt, dass Medizinstudierende im Praktischen Jahr (PJ) bei der Auswahl eines Lehrkrankenhauses nicht eingeschränkt werden dürfen, haben wir immer vertreten. Allerdings wurde in der Praxis bei der Zuteilung durch die Dekanate der Heimatuniversität immer wieder das eigene Universitätsklinikum auch dann bevorzugt, wenn Studierende sich für ein externes Lehrkrankenhaus entschieden hatten. Eine Gegenwehr war für die Betroffenen problematisch.
Um so erfreulicher, dass der Bundesrat am 11.05.12 nach der Pressemitteilung 069-12 (Quelle inzwischen im Netz nicht mehr erreichbar) die ursprünglichen Novelle des Bundesministeriums für Gesundheit (Drucksache 862/11 mit der Drucksache 238/12 so abgeändert hat, dass an dem freien Wahlrecht der Studierenden kein Zweifel mehr bestehen kann:
"Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen."
Zugleich hat der Bundesrat die Weichen dafür gestellt, dass weitere geeignete Krankenhäuser als Lehrkrankenhaus ausgewiesen werden: "Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen."
Der Begründung ist zu entnehmen, was der Bundesrat unter "angemessener regionaler Verteilung" verstanden wissen will: Mindestens ein Lehrkrankenhaus in einer Region nach Regionstyp 3 gemäß § 6 der (damals geltenden) Bedarfsplanungsrichtlinie GBA (Quelle inzwischen im Netz nicht mehr erreichbar). Der umfasst Regionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 150 Einwohner pro qkm und ohne Oberzentren von über 100.000 Einwohnern sowie Regionen mit Oberzentren von über 100.000 Einwohnern und einer Dichte um oder unter 100 Einwohner pro qkm.
Diese Regelung wird am 1.04.2013 in Kraft treten.
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