2016-08-29
natürlich nur bei den Krankenhausträgern, die sich bei der Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr (PJ) auf die Approbationsordnung für Ärzte beziehen. Dort war sie 2012 auf insgesamt 597 € (inkl. geldwerter Sachleistungen) gedeckelt worden01. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) waren es zunächst 373 €/Monat, später, nicht zuletzt auf Betreiben der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, nach § 13, Abs. 2 Nr. 2 BAFöG (Ausgaben für eine Unterkunft, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt), um zusätzlich 224 € anhoben02.
Bereits mit dem 25. BaFöG-Änderungsgesetz (BaföGÄndG) (BGBl. 2014 Teil I, 247503) war für den 1.8.2016 eine Anhebung der beiden o.g. Sätze auf 399 €, bzw. 250 € beschlossen worden, zusammen also nun 649 €.
Auch Wochen nach dem Stichtag 1.8.2016 werden Sie in den Listen zur Aufwandsentschädigung im PJ noch die magische Zahl 597 finden, die nur implizit den Bezug auf die BAFöG-Obergrenze signalisiert. Wir hoffen, dass es sich dann lediglich um nicht aktualisierte Webseiten handelt, raten aber dazu, im Zweifel nach einer Erhöhung auf den aktuellen Wert 649 zu fragen.
Letzte Überprüfung: 2016-08-29
01 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/69 | kuni.org/to/7dFB
02 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/281 | kuni.org/to/7ptB
03 http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F
%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2475.pdf%27%5D#__b
gbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2475.pdf%2
7%5D__1472490079838 | kuni.org/to/WXRB