2019-01-26
Wenn wir einen Preis für praxisfernes Handeln einer Klinikverwaltung zu vergeben hätten, das wäre eine Topkandidatin, die bei der Vergütung einer ungeplanten ärztlichen Überstunde Pausenzeit abgezogen hat. Der Landesverband Niedersachsen der Ärztegewerkschaft Marburger Bund musste für sein Mitglied durch zwei Instanzen klagen, um ihm zum seinem Recht zu verhelfen, wie er hier berichtet.
Überzeugend die von ihm angeführte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Dabei muss es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten oder sich dafür bereitzuhalten hat.
Wir gratulieren zum Erfolg.
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