2022-07-28
Angehoben wurden im 27. BAföGÄndG die Beträge für den "Grundbedarf" von 325 € auf 360 € und für die "Unterkunft" von 427 € auf 452 €.01
Bei allen Krankenhausträgern, die implizit oder explizit angeben, den "BAFöG-Höchstsatz" zu zahlen, oder sogar noch veraltete Beträge erwähnen, sollten die Studierenden auf den ab 1.08.2022 geltenden Betrag hinweisen.
Nicht zuletzt sei auf die erhebliche Differenz zur Forderung des Deutschen Ärztetages nach einer Aufwandsentschädigung in Höhe eines Referendariatsgehaltes hingewiesen (Beschlussprotokoll des 108. Deutschen Ärztetages 2005, S. 48).02. Dieses ist vom Bundesland abhängig. Eine Tabelle hat z. B. die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bereitgestellt, die eine Anhebung für überfällig bezeichnet.03
Letzte Überprüfung: 2022-07-28
01 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=
Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1150.pdf#__bgb
l__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1150.pdf%27%
5D__1659026386110 | www.kuni.org/to/nw3RQ
02 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_
upload/_old-files/downloads/Beschluesse108.pdf | www.kuni.org/to/nMwRQ
03 https://www.gew.de/vorbereitungsdienst/bezahlung-
im-vorbereitungsdienst | www.kuni.org/to/nS7RQ