2012-05-11
Der Bundesrat hat am 11.05.12 die ursprünglichen Novelle des Bundesministeriums für Gesundheit (Drucksache 862/11 mit der Drucksache 238/12 so abgeändert, dass die "Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen", nicht zulässig ist.
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) gönnt Studierenden von Hochschulen derzeit 373 €/Monat.
In der Begründung des Ausschussantrags erschließt sich die Motivation dazu: Es wird darauf hingewiesen, dass bereits "heute … einige akademische Lehrkrankenhäuser den Studierenden eine "Ausbildungspauschale" in Höhe von bis zu 700 Euro im Monat" zahlen, allerdings ohne zu erwähnen, dass das bei Krankenhäusern der HELIOS Kliniken auf einem Tarifvertrag mit dem Marburger Bund beruht.
Ein Schuft, der Böses dabei denkt. Wollen die Länder als Träger der Universitätskliniken unliebsame Konkurrenz eindämmen, wenn sie begründen, der "Wettbewerb um die besten Köpfe" sollte … nicht über die Höhe der finanziellen Zuwendungen, sondern über die Qualität der Ausbildung geführt werden". Ein Blick in die Beurteilungen bei PJ-Ranking.de lehrt, dass dort Universitätskliniken schon häufig schlechter beurteilt wurden als Lehrkrankenhäuser und das auch schon zu Zeiten, als die Zahlung einer Aufwandsentschädigung noch nicht verbreitet war.
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